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Kaltz, Tobias
Der Anwendungsbereich der presserechtlichen Verjährungsregel
Zu modernen Erscheinungsformen des Presseinhaltsdelikts
Kovac, J.
978-3-339-11744-1
1. Aufl. 2020 / 288 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Strafrecht in Forschung und Praxis. Band: 381

Bei der Frage nach Eintritt der Strafverfolgungsverjährung handelt es sich aufgrund der Wirkung als (Straf-)Verfahrenshindernis, das in jedem Stadium des Strafverfahrens zum Tragen kommen kann, nicht nur um reine Theorie der Wissenschaft, sondern insbesondere auch um ein wirksames Mittel der Verteidigung in der Praxis.

Vor diesem Hintergrund verwundert es, dass gerade spezialgesetzlichen Verjährungsfristen außerhalb des Strafgesetzbuches („StGB“), wie den besonderen presserechtlichen Verjährungsregeln (bspw. § 24 Landespressegesetz Baden-Württemberg), zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird und Detailfragen teilweise noch ungeklärt sind.

Die Presseverjährung zeichnet sich durch eine Vielzahl von rechtlichen Modifikationen gegenüber den grundsätzlich anzuwendenden Vorschriften der §§ 78 ff. StGB und 31 ff. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus:

- Ihr spezifischer Anwendungsbereich muss eröffnet sein.
- Geregelt sind wesentlich verkürzte Fristen von 3 Monaten (Ordnungswidrigkeiten) bis 6 Monaten / 1 Jahr (Vergehen/Verbrechen).
- Der Ablauf der Fristen beginnt bereits mit der Verbreitung eines Druckwerks.

Insbesondere im Rahmen der Prüfung der Eröffnung des spezifischen Anwendungsbereichs stellen sich diverse Rechtsfragen:

Wie ist das sog. „Presseinhaltsdelikt“ und inzident dessen drei Voraussetzungen - die Verbreitung eines Druckwerks i.S.d. Presserechts, wobei die Strafbarkeit allein im Inhalt des Druckwerks begründet ist - als Kernbegriffe des Anwendungsbereichs heute zeitgemäß zu definieren? Gleichzeitig liegt dabei der Schwerpunkt des Erkenntnisinteresses auf der Frage der Einordnung und Behandlung der immer stärker vordringenden „elektronischen Presse“ im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Presseverjährung.

Durch die Untersuchung wird der Begriff des Presseinhaltsdelikts unter Berücksichtigung moderner Medienerscheinungen neu gefasst und damit gleichzeitig der Anwendungsbereich der Presseverjährung zeitgemäß und praxistauglich modernisiert.